Rechtliches

It is
a matter of
trust

Das Besteller Prinzip

 

Ab dem 01.06.2015 gilt das sogenannte Besteller-Prinzip.

Worum geht es dabei?

Als erstes sei gesagt, daß das Bestellerprinzip ausschließlich bei der Vermietung von Wohnraum greift. Bei Haus- oder Wohnungskäufen, sowie im Gewerbesektor bleibt alles beim Alten. Hier kann nach wie vor frei verhandelt werden, wer die Provision zahlt; teilweise auch, in welcher Höhe. Gerechterweise zahlen oft auch beide Parteien, denn Makler erbringen ja auch für beide Seiten eine Leistung. Der Eigentümer zahlt dann eine sog. Innen-, der Käufer eine Außenprovision.

Mit dem neuen „Beststellerprinzip“ soll nun ausschließlich derjenige den Makler zahlen, der ihn auch bestellt hat. Das ist

  • entweder der Vermieter, der für seine Immobilie einen neuen Mieter sucht oder
  • der zukünftige Mieter, der einen Makler beauftragt, für ihn die passende Immobilie zu finden.

Beauftragung durch den Mieter - aber wie?

Beauftragt der Mieter einen Makler, für ihn die passende Immobilie zu suchen, muss er - allerdings unter weiteren strengen Voraussetzungen - am Ende auch die Provision des Maklers zahlen:
Für die Bestellung reicht kein schlichter Telefonanruf beim Makler: Es ist die Textform vorgeschrieben, damit der Auftrag nachweisbar ist. Bei der Textform ist im Gegensatz zur Schriftform keine Originalunterschrift notwendig. Es genügt eine E-Mail, ein Fax oder das bereitgestellte Formular des Maklers.

Welche Objekte kann der Makler anbieten?

Bei der Bestellung durch einen Interessenten kann der Makler ausschließlich Wohnungen anbieten, die er auf Basis dieser Bestellung neu aquiriert hat. Das bedeutet, dass er dem Interessenten nicht einfach eine Wohnung aus seinem Bestand anbieten kann. Denn hier sollte ja schon eine Provisionsvereinbarung mit dem Eigentümer vorliegen. Individuelle Vereinbarungen, z.B. dass Vermieter und Mieter je die Hälfte der Provision zahlen, sind nicht mehr möglich.
Der Makler sollte sich für das neue Objekt zusätzlich auch noch eine Einwilligung des Vermieters ausstellen lassen, dass er seine Wohnung dem zahlungswilligen Mieter anbieten darf. Auch dies muss in Textform geschehen.

In der praktischen Durchführbarkeit zeigen sich die schwierigen Details dieses "gutgemeinten Gesetzes":

  • Der Verwaltungsaufwand hat sich immens erhöht.
  • Es zeigt sich schon jetzt, dass Wohnungen länger leer stehen, da den Vermietern die Zeit fehlt sich intensiv um die Vermarktung zu kümmern. Zudem unterschätzen viele Eigentümer den Aufwand einer sachgemäßen Aufbereitung. Oft fehlen auch Unterlagen, Energeiausweise, usw.
  • Wohnungen, die auf Basis einer Bestellung aquiriert, dann aber vom Besteller doch nicht angemietet wurden, können keinem anderen Interessenten mehr angeboten werden, da sie ja dann sozusagen schon im Bestand sind.

Fazit: Die Änderungen im WoVermRG bedeuten nicht, dass automatisch der Vermieter die Maklerprovision zahlt. Der Mieter kann, unter den strengen Voraussetzungen der Bestellung, ebenso provisionspflichtig sein.
Die Bestellung ist für Interessenten allerdings "risikolos": Der Makler erbringt einen hohen Zeitaufwand, um speziell für den Besteller eine passende Wohnung zu suchen. Er wird aber nur im Erfolgsfall/bei Mietvertragsabschluß bezahlt. 

Zögern Sie daher in Ihrem eigenen Interesse nicht, uns direkt zu bestellen - wir freuen uns auf Sie!

 

Weitere Informationen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip finden Sie in der offiziellen Broschüre „Mietpreisbremse und Maklercourtage“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz www.bmjv.de