Widerrufsbelehrung

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Widerrufsrecht

Noch immer sorgt das neue Fernabfragegesetz mit seiner Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung bei vielen Interessenten für Unsicherheit und Unverständnis. Daher stellen wir hier für Sie die wichtigsten Informationen zusammen:

Das müssen Sie zum Widerrufsrecht wissen:

Makler müssen Interessenten schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehren
Seit dem 13. Juni 2014 können Verbraucher Maklerverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder über das Internet sowie per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden sind, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Immobilienmakler sind daher verpflichtet, ihre Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Jeder, der sich also für ein Immobilienangebot mit einem eindeutigen Provisionsverlangen interessiert und den Makler mit der Bitte um weitere Informationen kontaktiert, wird im Normalfall ein Dokument mit der Widerrufsbelehrung zugeschickt bekommen. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass ein Vertrag z.B. auch dann zustande kommt, wenn der Interessent ein Exposé anfordert und es dann auch zugeschickt bekommt. Der Interessent macht hier ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages (gemeint ist z.B. der Kaufvertrag).

Provision wird erst fällig, wenn der Makler seine Dienstleistung erfüllt hat
Weil im Zweifel der Immobilienmakler in der Pflicht ist zu beweisen, dass er seine Kunden belehrt hat, muss der Makler sich den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen lassen oder fordert eine Unterschrift ein. Angst vor Zahlungsverpflichtungen muss der Kunde aber zu diesem Zeitpunkt nicht haben. „Das Maklerhonorar ist ein Erfolgshonorar.“ Die Courtage für den Makler wird also erst fällig, wenn er seine Dienstleistung erfüllt hat und ein Miet- oder Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Wem also nach einer Besichtigung die angebotene Immobilie nicht gefällt, muss auch nicht widerrufen!

Bei vollständiger Vertragserfüllung verliert der Verbraucher sein Widerrufsrecht
Möchte ein Kunde doch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das innerhalb der 14-Tagen nach Vertragsabschluss tun. Widerrufen werden kann ohne Angabe von Gründen. Es ist auch keine bestimmte Form vorgegeben. Laut Gesetz wird bei einem Widerruf der Vertrag zurück abgewickelt. Das heißt: auch alle geleisteten Zahlungen müssen zurückgezahlt werden.

An diesem Punkt entstehen die größten Irritationen im Vergleich zu anderen Fernabsatzverägen (z.B. Käufe im Online-Shop). Da der Makler erst nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages bezahlt wird, sind auch keine Zahlungen zurückzuerstatten.

Hat der Makler jedoch ein Objekt bereits erfolgreich vermittelt und den Kunden ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrags nicht ohne weiteres möglich. Verbraucher verlieren bei vollständiger Vertragserfüllung ihr Widerrufsrecht.

Es gibt die Möglichkeit, vom Makler zu verlangen, vorzeitig mit der Vertragserfüllung zu beginnen
Auf das Widerrufsrecht verzichtet werden kann übrigens nicht. Allerdings kann der Kunde vom Makler verlangen mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist zu beginnen.  Der Kunde muss dabei aber davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Makler seine Vermittlungsleistung vollständig erfüllt hat. Und der Verbraucher muss eine ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist. Der Makler hat bereits mit der Übermittlung der Verkäuferdaten den „tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“ nach dem Gesetz erbracht. Das heißt: Der Verbraucher kann dann nicht am Makler vorbei mit dem Verkäufer oder Vermieter einen Vertrag abschließen.